Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass Wohnungs-(teil-)eigentum im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen/Räumen abgeschlossen ist.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt im Grundbuchblatt (Grundbucheintrag).
Nach dem WoEigG wird für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Der Eintragungsbewilligung ist eine Bescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde beizufügen, nachdem Sondereigentum dann eingeräumt wird, wenn die Wohnungen abgeschlossen sind.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG),
- Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).
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*)Textquelle: http://zufish.schleswig-holstein.de/portal/
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