Masernschutzgesetz
Zum 1.3.2020 soll das Bundesmasernschutzgesetz in Kraft treten. Gesundheitsministerium, Bildungsministerium, Gesundheitsämter und Beteiligte in Schleswig-Holstein bereiten die Umsetzung des Bundesgesetzes vor.
Das Gesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht über einen Masernschutz (Impfung oder Immunität) für Medizinische Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen sowie Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Personen, die hier tätig sind bzw. hier betreut werden.
Das Gesundheitsamt, Fachdienst Infektionsschutz erhält Meldungen über nicht vorgelegte Nachweise und ist zum Schutz der Allgemeinheit gehalten, Nachweispflichtige persönlich vorzuladen und zum Schließen vorhandener Impflücken und Nachweis eines Masernschutzes auffordern. In Einzelfallentscheidung können Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen oder ein Bußgeld bzw. Zwangsgelder verhängt werden.
Weitere Informationen und Links zum Thema finden Sie hier:
Dokumente
Gesundheit Gebührentabelle Kreis März 2012 »
(PDF 17 kB)
Satzung des Kreises Segeberg über die Kostenerhebung im Gesundheitswesen »
(PDF 242 kB)