Neben einer regulären Beschäftigung oder Ausbildung gibt es weitere Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt, die unter Umständen zustimmungspflichtig sind. Eine Übersicht über die wichtigsten haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Hospitation
Der Hospitant ist Gast in einem Betrieb und erlangt als „Zuschauer“ einen Überblick über betriebliche Abläufe, ohne dabei selbst eine Arbeitsleistung zu erbringen. Er arbeitet also selbst nicht aktiv mit. Daher stellt eine Hospitation keine Beschäftigung dar, eine Zustimmung seitens Ausländerbehörde oder Bundesagentur für Arbeit ist daher nicht notwendig.
Praktikum
Ein Praktikum kann aus den unterschiedlichsten Gründen absolviert werden. Zum einen können bereits erworbene Kenntnisse vertieft werden. Es kann aber auch zur Eignungsfeststellung genutzt werden oder um zu prüfen, welche Kenntnisse noch erworben werden müssen, damit man in einem Beruf oder einem Unternehmen arbeiten kann. Außerdem besteht dadurch auch die Möglichkeit, den jeweiligen Betrieb näher kennenzulernen.
Es gibt verschiedene Arten von Praktika, die je nach Art und Dauer zustimmungspflichtig sein können.
1. Praktika zur Eignungsfeststellung/ Probebeschäftigung
Ziel:
- Feststellung der Eignung für eine anschließende Beschäftigung im Betrieb
- Aktive Mitarbeit, die angestrebte Tätigkeit wird tatsächlich probeweise verrichtet
- dazu gehören auch die sogenannten „Schnupperpraktika“
- Für diese Praktika ist die Zustimmung von Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit zwingend erforderlich! -
2. Folgende Praktika, welche nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen, bedürfen keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit:
- Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums,
- Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen,
- ausbildungs- bzw. studienbegleitenden Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sowie
- Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
ABER: die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist notwendig
Bitte beachten Sie: Sofern Sie im Besitz einer Duldung sind und die Einschränkung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" auf der Duldung vermerkt ist, besteht keine Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, daher sind auch Praktika und andere Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich!
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Praktika für Flüchtlinge »
(PDF 110 kB)
Hinweis: Sobald Sie sich unsicher sind, ob es sich um ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine sonstige Maßnahme handelt und ob eine Zustimmung notwendig ist, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde
oder an die Bundesagentur für Arbeit
Aktuelles:
Kostenlose Angebote in und um Bad Segeberg für Menschen aller Nationalitäten
6. Newsletter Team Integration Dezember 2019
Interviews Ehrenamt 2019 -überarbeitet
Programm Bunte Woche 11.11-16.11.19 -farsi
Programm Bunte Woche 11.11-16.11.19 -arabisch
Programm Bunte Woche 11.11-16.11.19 -deutsch
5. Newsletter Team Integration Oktober 2019
Gesamtergebnisse SchülerInnen-Befragung 18.06.2019 -überarbeitet
Gesamtergebnisse SchülerInnen-Befragung 18.06.2019
Aktuelle Sprachkurse III. Quartal 2019
Veranstaltungen Freiwilligenmanagement 2019
Leitfaden für die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe
Wichtige Kontakte/Internetadressen:
Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen
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