Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen und Munition: Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- Im Falle handwerksmäßiger Betriebsweise erfüllen Sie die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass,
- ausgefülltes Antragsformular,
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle,
- Nachweis der Zuverlässigkeit,
- Nachweis der persönlichen Eignung.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 21 Waffengesetz (WaffG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Allgemeiner Gebührentarif, Tarifstelle 25.2.1 (VwGebV).
Was sollte ich noch wissen?
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
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