Waffen oder Munition einem EU-Ausländer überlassen: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im EU-Ausland ansässigen Personen Schusswaffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Überlassung ist unverzüglich anzuzeigen. Wenn Sie Inhaber/in einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition sind (§ 31 Abs. 2 WaffG) ist eine Überlassung vorher bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Der Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein ebnet den Weg
Der ZuFiSH jetzt auch mobil:
Der Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein ist jetzt auch als App verfügbar.
Ob auf iPhone, Android oder als Webapp in Ihrem mobilen Browser, mit wenigen Schritten lassen sich die Behörde, benötigte Unterlagen und alle weiteren Informationen ausfindig machen.
Wir bemühen uns, Ihnen im Rahmen des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein möglichst aktuelle und korrekte Informationen anzubieten. Dennoch kommen Fehler vor. Sollten Sie Fehler bemerken oder aber Ihre Leistung nicht finden, senden Sie uns bitte eine Nachricht über das Kontaktformular
*)Textquelle: http://zufish.schleswig-holstein.de/portal/