Wahl des Landrats / der Landrätin
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte vom 16.09.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 572) die 1998 eingeführte Direktwahl der Landräte/innen durch die Wählerinnen und Wähler wieder abgeschafft.
Mit Hilfe des Vorschaltgesetzes vom 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 784) wurde sichergestellt, dass bereits ab dem 31.12.2008 keine Direktwahl der Landräte/innen mehr zulässig war.
Damit werden Landräte/innen in zwei Bundesländern durch den Kreistag, in allen anderen Bundesländern weiterhin direkt durch das Wahlvolk gewählt.
Die Rechtsgrundlagen für die Wahl der Landrätin/des Landesrates finden sich in den Vorschriften der §§ 43 ff. Kreisordnung (KrO).
Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 43 Abs. 2 KrO)
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die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und
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die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.
Wahlverfahren (§ 45 KrO)
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