Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Post vom Kreis Segeberg: Die Untere Wasserbehörde hat mit der Abfrage der Dichtheitsbescheinigung für private Abwasserleitungen (Schmutzwasser) begonnen.
Alle Grundstücks- oder Hauseigentümer*innen müssen die Dichtheit ihrer Schmutzwasserleitungen und Schächte nachweisen. Schadhafte und undichte Schmutzwasserleitungen können Boden und Grundwasser verunreinigen und unter Umständen auch die Trinkwasserqualität verschlechtern.
Umgekehrt kann auch in das Entwässerungssystem eindringendes Grundwasser und Regenwasser, vor allem bei Starkregen, die Leistungsfähigkeit der Kanäle und Kläranlagen stark beeinträchtigen.
Die betroffenen Anlieger*innen (nur Anlieger*innen in Wasserschutzgebieten) werden in einem Schreiben dazu aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen bei der Behörde vorzulegen. Hierbei wird gebietsweise vorgegangen, um den Andrang auf die Fachfirmen etwas zu einzudämmen.
Wie komme ich an die Nachweise?
Die Nachweise werden durch Fachbetriebe (z.B. Rohr- und Kanalbau, Tiefbau usw.) entsprechend der Vorgaben des technischen Regelwerkes, der DIN 1986 Teil 30 („Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung“), ausgestellt.
Übersichten zertifizierter Betriebe:
- Übersicht der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke
- Übersicht des Zweckverbands Mittelzentrum
- Übersicht der Stadt Hamburg
Was passiert, wenn Undichtigkeiten festgestellt werden?
Werden im Rahmen der Prüfung Undichtigkeiten festgestellt, sind diese zu sanieren.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Zur Durchführung der nach DIN 1986 Teil 30 erforderlichen Nachweise wurden in Schleswig-Holstein folgende Fristen festgelegt:
- Bis zum 31.12.2015 müssen alle Grundstücks- und Hauseigentümer*innen die geforderten Nachweise einholen, die häusliches Abwasser (Schmutzwasser) ableiten und innerhalb von Wasserschutzgebieten liegen.
- Bis zum 31.12.2015 müssen alle Betreiber*innen von Abwasseranlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, die geforderten Nachweise einholen - unabhängig von ihrem Standort. Als gewerbliches Abwasser gilt Abwasser, welches durch den gewerblichen oder industriellen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. In der Regel ist die Verunreinigung des gewerblichen Abwassers größer als die des häuslichen Abwassers.
- Für alle anderen privaten Abwasseranlagen, die sich nicht in Wasserschutzgebieten befinden, ist der Dichtheitsnachweis bis Ende 2025 zu erbringen (bzw. 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanals). Die Nachweispflicht auf den Grundstücken entsteht erst mit Erreichen des guten Zustands in der öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation. Hiernach haben Grundstückseigentümer*innen 3 Jahre Zeit für die Untersuchung der privaten Leitungen und gegebenenfalls Abstellung angetroffener Mängel. Der Zeitpunkt des Erreichens des guten Zustands wird den Grundstückseigentümer*innen gesondert mitgeteilt.
Karte mit den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten
Mehr Informationen:
Presse-news
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Aufgaben des Kreises
Broschüre: Was macht die Kreisverwaltung? »
(PDF 19,9 MB)