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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2019/268

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der OVG-Ausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag die Aufnahme der Stelle 0.12210.0050 mit Sperrvermerk in den Stellenplan 2020.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zusammenfassung:

Zur Durchführung der Aufgaben der Heimaufsicht wird im Fachdienst 32.00 – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten – eine weitere 1,0 Vollzeitstelle (VZS) mit Sperrvermerk in den Stellenplan 2020 aufgenommen.

 

Sachverhalt:

 

FB II – 32.00

 

Teilplan 32.00 – 1221

FD 32.00 – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten / Heimaufsicht

Stellen-
plan-Nr.

Bezeichnung

Anzahl

Bewertung

Kosten
p. a.

Refinanzierung

Befristung

0.12210.0050

Verwaltungs-beamt/er/in

1,0

VZS

A11

84.100

 

nein

 

 

Erläuterungen:

 

Die Aufgaben der Heimaufsicht ergeben sich aus dem Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG).

 

Zweck des Gesetzes (§ 1 SbStG) ist die Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung auf:

        Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit, Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

        Schutz ihrer Würde und Privatheit sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen,

        Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht,

        Wahrung ihrer Interessen als Verbraucherinnen und Verbraucher,

        Einhaltung der den Trägern von Diensten und Einrichtungen ihnen gegenüber obliegenden Pflichten.

 

Die Aufgabe der Heimaufsicht liegt daher zum einen in der Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Betreuern sowie von Einrichtungsträgern, Einrichtungsleitungen, Pflegedienstleitungen, Pflegekräften, Investoren und zukünftigen Betreibern in allen Belangen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes.

Zum anderen besteht die Aufgabe der Heimaufsicht darin, die ihrer Aufsicht unterliegenden stationären Einrichtungen (§ 7 Abs.1 SbStG) regelmäßig zu kontrollieren und die Einrichtungen nach § 7 Abs.2 SbStG und § 8 SbStG anlassbezogen zu prüfen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt.

 

Nach § 20 Abs.1 SbStG führen die zuständigen Behörden in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung in jedem Jahr durch. Diese bezieht sich auf die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität), den Ablauf, die Durchführung und Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) und auf die Erzielung eines fachgerechten individuellen Pflege- und Betreuungszustandes und der Lebensqualität (Ergebnisqualität). Der Schwerpunkt der Überprüfung liegt auf der Struktur- und Prozessqualität.

 

In den vergangenen Jahren ist es nicht gelungen, alle Einrichtungen jährlich zu kontrollieren. Auf Grundlage durchgeführter Organisationsuntersuchungen wurde zur Verstärkung ab dem 1.10.2016 eine Pflegefachkraft, ab 1.2.2018 eine weitere Pflegefachkraft und ab 1.3.2018 eine Verwaltungskraft zusätzlich eingesetzt.

Ab 1.6.2019 ist zudem die neue Stelle der Teamleitung besetzt worden. Aktuell beträgt die Besetzung insgesamt 7,57 VZ-Kräfte.

 

Gleichzeitig waren in den letzten Jahren jedoch immer wieder längerfristige Krankheitsausfälle zu verzeichnen. Im Durchschnitt lag die krankheitsbedingte Fehlzeitenquote in der Heimaufsicht bis zum Ende des 3. Quartals 2019 bei ca. 26 %, was ca. 1,9 VZS der Heimaufsicht entspricht und sich dementsprechend unmittelbar auf die Zahl der durchgeführten Regelprüfungen auswirkt. Aufgrund der sehr hohen Ausfallzeiten durch längerfristige Krankheitsfälle im Bereich der Heimaufsicht konnten die erhofften positiven Effekte durch die Einrichtung neuer Stellen im Hinblick auf die Prüfquote bislang noch nicht erzielt werden.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt wurden in diesem Jahr bisher 36 Regelprüfungen durchgeführt. Das entspricht einer Quote von 47%, die damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (38,5%) trotz der dargestellten bestehenden hohen Ausfallzeiten eine leichte Verbesserung darstellt (siehe auch Schlüsselkennzahlenbericht). Gemäß der Prognose wird eine Gesamtzahl von 53 Regelprüfungen zum Jahresabschluss angestrebt, was einer Prüfquote von 70 % entspräche. Unter der Annahme, dass die Krankheitsfehlzeitenquote auf ein normales Maß von ca. 6 % (vgl. Personal- und Organisationsbericht 2018) gesenkt werden könnte, erschiene auch zum jetzigen Stand eine Quote von über 80 % als erreichbar.

 

Die Teamleitung befindet sich noch in der Einarbeitungsphase, so dass konkrete Ergebnisse zu eventuellen Umstrukturierungen der Arbeitsabläufe noch nicht vorliegen. In Zusammenarbeit mit dem FD 11.00- Organisation wurden die weiteren Schritte bereits besprochen, jedoch können aufgrund der bestehenden Fehlzeiten ebenfalls noch keine konkreten Ergebnisse zum Bedarf vorgelegt werden. Die Situation wird gemeinsam mit dem FD 11.00 konkret auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft, wobei insbesondere die Prozesse und der Umfang der Prüfungen analysiert und mit dem Ziel der Schaffung effizienter Verfahren zur Erreichung der SOLL-Prüfquote bei gleichzeitiger Gewährleistung des hohen Qualitätsstandards der Prüfungen der hiesigen Heimaufsicht optimiert werden sollen. Hierbei soll auch ein Austausch mit anderen Kommunen erfolgen, die eine hundertprozentige Regelprüfquote erreichen (z. B. Stadt Kiel), um die Verfahren zu vergleichen und Optimierungspotenziale zu identifizieren.

 

Da die Ergebnisse der Analyse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen sind, aber Konsens über die Dringlichkeit der Verbesserung der Prüfquote besteht, wird für den Stellenplan 2020 für die Heimaufsicht zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung eine zusätzliche Stelle mit Sperrvermerk beantragt, um auf die Ergebnisse zur strukturelle Analyse der Situation der Heimaufsicht reagieren zu können. Wenn sich in Zusammenarbeit mit dem FD 11.00 das Erfordernis für die Stellenaufstockung ergibt, wird die Freigabe zeitnah beantragt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

84.100 € p. a.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 1221

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

           Ziel 3 der strategischen Ziele vom 26.09.2019

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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