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Masernschutzgesetz und Kontaktformulare

Masern sind eine fieberhafte Virusinfektion.

Ein typischer Hautausschlag weist auf Masern hin.

Es können gefährliche Komplikationen auftreten.

Dazu gehört insbesondere eine Gehirnentzündung, die tödlich oder mit bleibenden Schäden verlaufen kann.

Mit einer Impfung kann man sich vor der Erkrankung schützen.

Seit März 2020 besteht eine Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite können und sollen einen Arztbesuch nicht ersetzen und dürfen nicht zur Selbstdiagnostik oder -behandlung verwendet werden.


Masernschutz im Überblick

Das Masernschutzgesetz ist seit 1. März 2020 in Kraft.

Das Gesetz soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen und die ansteckende Infektionskrankheit langfristig vollständig ausrotten.

Seit März 2020 besteht eine Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen. Hier finden Sie, für welche Einrichtungen das Masernschutzgesetz gilt.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher*innen, Lehrer*innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber*innen und Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

In Gemeinschaftseinrichtungen kann es sehr schnell zu einer Übertragung von Masern kommen. Durch die Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen soll der Schutz für die Personen erhöht werden, die nicht oder noch nicht gegen Masern geimpft werden konnten (Säuglinge, ungeschützte Schwangere oder Menschen mit schweren Erkrankungen des Immunsystems). Durch eine Impfung gegen Masern kann man sich selbst vor der Erkrankung schützen und vermeidet, Mitmenschen anzustecken. Dies ist ein Zeichen der Solidarität.

Masernausrottung als internationales Ziel

Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist es, die Masern auszurotten. Viele weitere Mitgliedsstaaten unterstützen neben Deutschland das Ziel der Masernelimination. Das Bundesministerium für Gesundheit wirkt mit allen beteiligten Institutionen darauf hin, dass in Deutschland niemand mehr an Masern erkranken muss.


Informationen zur Masern-Erkrankung

Hier erfahren Sie, was die Krankheit so gefährlich macht.

Masern sind eine fieberhafte Virusinfektion mit einem typischen Hautausschlag.

Insbesondere bei älteren Erkrankten, Kleinkindern und Säuglingen können schwere Komplikationen auftreten.

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Infektionsübertragung ist auch ohne direkten Kontakt möglich.

Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen.

In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Infektionen bei unzureichend geschützten Personen.

Wie kann man sich mit Masern anstecken?

Masern sind hoch ansteckend. Bereits ein kurzer und flüchtiger Kontakt zu Infizierten genügt, um die Erkrankung weiterzugeben. Die höchste Ansteckungsgefahr besteht in der Anfangsphase der Erkrankung.

Bereits 3 bis 5 Tage vor Auftreten der ersten Symptome sind Betroffene ansteckend. Erkrankte sind bis zu vier Tage nach dem ersten Auftreten der Symptome weiterhin ansteckend.

Beim Sprechen, Niesen, Husten oder Lachen können sich die Erreger in kleinen Speichel-Tröpfchen über die Luft verbreiten und beim Einatmen übertragen werden.

Masernviren können auch noch Stunden, nachdem der Infizierte den Raum verlassen hat, in der Luft nachgewiesen werden. Daher ist ein direkter Kontaktmit dem Infizierten/Erkrankten für die Übertragung der Erkrankung nicht immer erforderlich.

Die Zeit zwischen der eigenen Infektion/Ansteckung (Aufnahme des Masern-Virus in den eigenen Körper) und dem Auftreten der ersten Symptome nennt man Inkubationszeit. Die Inkubationszeit bei Masern beträgt 8 bis 14 Tage.

Welche Komplikationen treten bei Masern auf ?

Bei Masern kann es zu besonders schweren Komplikationen kommen. Insbesondere Säuglinge, Kinder unter fünf Jahren und Erwachsene über 20 Jahre sind von Komplikationen betroffen. Besonders schwer können Masern bei Patient*innen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen. Auch schwangere Frauen haben ein erhöhtes Risiko für eine Komplikation im Verlauf einer Masernerkrankung.

Zwei besonders schwerwiegende Komplikationen sind:

  • Als Frühkomplikation: Akute Gehirnentzündung.
  • Als Spätkomplikation: Später auftretende Gehirnentzündung.

Die akute Gehirnentzündung (Encephalitis) tritt bei 1:1000 Masernerkrankten auf. Die Symptome der Gehirnentzündung beginnen dabei 4 bis 7 Tage nach dem Hautausschlag. 10 bis 20 Prozent der Betroffenen versterben an einer akuten Gehirnentzündung im Rahmen einer Maserninfektion. Bei 20 bis 30 Prozent der Betroffenen kommt es zu dauerhaften schweren Beeinträchtigungen wie Lähmungen oder einer geistigen Behinderung.

Als Spätkomplikation kann es 6 bis 8 Jahre nach einer Maserninfektion zu einer langsam fortschreitenden Gehirnentzündung kommen. Diese Form der Gehirnentzündung nennt man eine subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Die SSPE verläuft immer tödlich. Diese Komplikation tritt bei 4-11 von 100.000 Masernerkrankten auf. Bei Kindern, die mit unter fünf Jahren an Masern erkranken, ist das Risiko für diese Spätkomplikation deutlich erhöht. Die SSPE tritt in dieser Altersgruppe bei 20-60 von 100.000 Masernerkrankten auf.

Weitere typische Folgen einer Masernerkrankung:

Die Maserninfektion führt zu einer Abwehrschwäche, die mindestens 6 Wochen andauert. In der Folge kann es leicht zu einer zusätzlichen Infektionserkrankung mit Bakterien kommen.

Typische Folgekrankheiten nach einer Maserninfektion sind: 

  • Mittelohrentzündung (bei 7–9 Prozent der an Masern Erkrankten)
  • Lungenentzündung (bei 1–6 Prozent der an Masern Erkrankten)
  • Durchfälle (bei 8 Prozent der an Masern Erkrankten)

Durch eine Impfung kann man sich vor der Erkrankung schützen. Impfungen gegen Masern sorgen für eine lebenslange Immunität.


Masern-Erkrankungen in Deutschland

Hier erhalten Sie Informationen zur Häufigkeit der Erkrankung in Deutschland.

Masern kommen weltweit vor. In einigen Regionen in Afrika und Asien sind nur wenige Menschen gegen Masern geimpft. In diesen Regionen ist der Anteil an tödlichen Verläufen besonders hoch.

Seitdem die meisten Kinder eine Impfung erhalten, ist in Deutschland die Anzahl an Masernerkrankungen stark rückläufig. Dennoch kommt es immer wieder zu regionalen Masernausbrüchen. Diese entstehen insbesondere in Gruppen, in denen viele Menschen nicht gegen Masern geimpft sind.

Genaue Daten zur der Anzahl an Masern-Erkrankungen in Deutschland finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Institutes.

Es ist davon auszugehen, dass sich Masern nicht ausbreiten können, wenn mehr als 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Bislang wurden nur in einzelnen Bundesländern bei Schulanfänger*innen eine Impfquote von 95 Prozent für beide Impfungen erreicht.

Durch hohe Impfquoten werden Masern-Infektionsketten unterbrochen. Dies trägt zu einer wirksamen Eindämmung der Virus-Zirkulation bei und verhindert weitere Erkrankungen.

Das Masernschutzgesetz folgt dem übergeordneten Ziel, das Masernvirus durch konsequentes Impfen auszurotten.

Impflücken im Kindesalter schließen

Trotz bundeseinheitlicher Empfehlungen kommt es immer wieder vor, dass Masernimpfungen zu spät oder nicht wahrgenommen werden. Impflücken zeigen sich gegenwärtig bei Kleinkindern und Schulanfänger*innen, aber auch bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Die bundesweite Impfquote für zwei Masern-Schutzimpfungen beträgt bei Kindern im Altern von 24 Monaten nur 75,6 Prozent (Stand 9. Dezember 2021). Insbesondere die zweite Masernimpfung wird häufig nicht im empfohlenen Zeitintervall wahrgenommen. Um das Ziel der Masernausrottung zu erreichen, ist eine bundesweite Impfquote von 95 Prozent notwendig.


Informationen zur Schutzimpfung gegen Masern

Hier erfahren Sie, welche Schutzimpfungen für Kinder und Erwachsene empfohlen werden.

Ebenfalls beantworten wir Fragen zu unter anderem

  • einem unbekannten Impfstatus,
  • wer geimpft werden darf und
  • was man machen kann, wenn der Impfpass verloren gegangen ist.

Die Informationen basieren auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut.

Impfung für Kinder

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Masern-Impfung mit insgesamt zwei Impfstoffdosen für alle Kinder.

  1. Masern-Impfung: 11. bis 14. Lebensmonat

  2. Masern-Impfung: 15. bis 23. Lebensmonat

Zwischen der ersten und der zweiten Masernimpfung sollte ein Mindestabstand von 4 Wochen eingehalten werden.

Nach der zweiten Impfung besteht eine lebenslange Immunität. Auffrischimpfungen gegen Masern sind nicht erforderlich.

Kinder, die schon vor dem 1. Geburtstag eine KiTa oder eine ähnliche Gemeinschaftseinrichtung besuchen, können bereits mit 9 Monaten eine Impfung erhalten.


Impfung für Erwachsene

Zwei Impfungen

Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und medizinischen Einrichtungen tätig sind, sollten zwei Impfungen gegen Masern erhalten, sofern sie

  • bislang keine Masernschutzimpfung erhalten haben oder
  • der Impfstatus unklar ist.

Eine Impfung

Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und medizinischen Einrichtungen tätig sind, sollten eine einmalige Impfung gegen Masern erhalten, sofern sie

  • nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden.

In Deutschland erfolgt die Impfung immer mit einem Kombinationsimpfstoff, der auch vor Mumps und Röteln (sogenannter Dreifachimpfstoff: MMR) oder zusätzlich auch gegen Windpocken (Varizellen, sogenannter Vierfachimpfstoff: MMRV) schützt.

Dabei ist ein Kombinationsimpfstoff nicht schlechter verträglich als ein Einzelimpfstoff.

Warum gibt es keine Impfempfehlung für Menschen, die vor 1971 geboren sind ?

In der DDR galt bereits seit 1970 eine Masernimpfpflicht.

In der alten Bundesrepublik (BRD) wurde die Masernschutzimpfung bereits seit 1974 von der Ständigen Impfkommission empfohlen.

Vor den genannten Jahren gab es keine empfohlene Impfung. Somit wird davon ausgegangen, dass Personen, die vor 1970 geboren wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Masernerkrankung durchgemacht haben und somit gegen weitere Masernerkrankungen immun sind.

Wie wirksam sind die Masern-Impfstoffe / Warum sollte zweimal gegen Masern geimpft werden?

Etwa 8 Prozent der Geimpften entwickeln nach der ersten Masernimpfung keinen ausreichenden Schutz gegen Masern. Verschiedene Faktoren können die Immunantwort beeinflussen. Dazu zählen: Das Vorliegen mütterlicher Antikörper bei Säuglingen, das Impfalter, begleitende Infektionen, Mangelernährung, genetische Faktoren und so weiter. Auch nicht eingehaltene Impfabstände oder eine Unterbrechung der Kühlkette können die Wirksamkeit der Impfung beeinflussen.

Durch eine zweite Masernschutzimpfung erhöht sich die Effektivität auf 98 bis 99 Prozent. Das bedeutet, dass zwei Masernimpfungen 98 bis 99 Prozent der Geimpften wirksam vor einer Erkrankung schützen. Man geht von einer lebenslangen Immunität aus. Damit zählen Masernimpfungen zu den wirksamsten Impfungen. Weitere Auffrischimpfungen gegen Masern werden nicht empfohlen.

Ist eine Kontrolle der Masernantikörper nach Masernimpfung empfohlen?

Nein. Eine Kontrolle der Antikörper nach einer Masernimpfung wird von der STIKO nicht empfohlen.

Ich habe meinen/den Impfpass meines Kindes verloren. Muss jetzt noch einmal gegen Masern geimpft werden?

Ist der bisherige Impfausweis verloren gegangen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Wenn sich die Masernschutzimpfung aus den ärztlichen Unterlagen ermitteln lässt, kann ein neuer Impfausweis (vom Arzt) ausgestellt und die Impfung nachgetragen werden. Bitte kontaktieren Sie die Praxis, in der die Masernimpfung erfolgte.
  • Ein ärztliches Zeugnis kann bestätigen, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt (festgestellt z.B. durch eine Blutuntersuchung) oder die entsprechenden Schutzimpfungen stattgefunden haben.
  • Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), die Schutzimpfungen nachzuholen. Eine Blutuntersuchung zur Antikörperbestimmung wird von der STIKO nicht empfohlen.

Mein Impfstatus ist unbekannt. Kann es durch eine neue Impfung zur einer "Überimpfung" kommen?

Von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz geht kein besonderes Risiko aus. Dies gilt auch für Mehrfachimpfungen mit Lebendvirusimpfstoffen.

Hatte ich oder hatte mein Kind bereits Masern? Ist eine Impfung notwendig?

Eine Blutuntersuchung kann klären, ob eine Masernerkrankung durchgemacht wurde. An Masern kann man nur einmal im Leben erkranken. Wer bereits einmal im Leben an Masern erkrankt ist, ist dauerhaft gegen das Virus geschützt. Diese Personen benötigen keine Masernimpfung mehr.

Wer darf nicht gegen Masern geimpft werden?

Die Beurteilung einer medizinischen Kontraindikation obliegt im Einzelfall einer ärztlichen Entscheidung und ist nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Die Feststellung einer medizinischen Kontraindikation muss von ärztlicher Seite korrekt attestiert werden. Konkrete Kontraindikationen gegen eine Masernimpfung sind in der jeweiligen Fachinformation der Impfstoffe aufgelistet.

Ergänzend können die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu Kontraindikationen bei der Durchführung von Impfungen eine Orientierung geben.

Vorübergehende medizinische Kontraindikationen zur Masern-Impfung:

  • Akutes Fieber (>38,5°C).
  • Eine akute behandlungsbedürftige Erkrankung.
  • Schwangerschaft (nach der MMR-Impfung sollte eine Schwangerschaft 4 Wochen vermieden werden).

Dauerhafte medizinische Kontraindikationen zur Masernimpfung:

  • Bekannte Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs (die enthaltenen Bestandteile sind in den Fachinformationen der Impfstoffe zu finden).
  • Bestimmte schwere Einschränkungen des Immunsystems.

Keine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind unter anderem:

  • Banale Infekte (auch mit Temperaturen < 38,5° C) oder eine "erhöhte Infektanfälligkeit".
  • Behandlung mit Antibiotika.
  • Dermatosen, Ekzem, lokalisierte Hautinfektionen.
  • Chronische Erkrankungen wie Asthma.
  • Krampfanfälle bei Familienmitgliedern.
  • Fieberkrämpfe in der Anamnese des Impflings.
  • Hühnereiweißallergie in den allermeisten Fällen.
  • Schwangere Personen im familiären Umfeld.
  • Stillen bei Müttern.


Rechtliche Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.

Hier erfahren Sie, was das Masernschutzgesetz für Sie bedeutet.

Seit dem 1. März 2020 muss der Masernschutz bei Neuaufnahmen oder Neueinstellungen in den betroffenen Einrichtungen nachgewiesen werden.

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, mussten bis spätestens 31. Juli 2022 (sogenannte verlängerte Nachweisfrist) einen Nachweis vorlegen.

Sollten in Ihrer Einrichtung Personen sein, die keinen ausreichenden Masernimpfschutz nachweisen konnten, sind Sie verpflichtet uns diese zu melden.


Für welche Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?

Gemeinschaftseinrichtungen wie

  • Kindertageseinrichtungen,
  • Kinderhorte,
  • Kindertagespflege,
  • Schulen,
  • Sonstige Bildungs-/Ausbildungseinrichtungen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 Prozent) minderjährige Personen betreut werden und
  • Kinderheime.

Medizinische Einrichtungen

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Sonstige Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
  • Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Gemeinschaftsunterkünfte

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von

  • Asylbewerbern,
  • Vollziehbar Ausreisepflichtigen,
  • Geflüchteten und
  • Spätaussiedlern.

Folgende Einrichtungen werden nicht erfasst:

  • Universitäten sowie
  • Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

Wer muss in diesen Einrichtungen einen Nachweis über Masern-Immunität vorlegen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in den oben genannten Einrichtungen betreut werden oder arbeiten, müssen einen Masernschutz nachweisen.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.

Wichtig: Patient*innen sind nicht vom Masernschutzgesetz betroffen und müssen keinen Nachweis erbringen.

Welche Nachweise müssen der Einrichtung vorgelegt werden?

Folgende Nachweise können der Einrichtungsleitung vorgelegt werden:

1. Ärztliches Attest über Impfschutz: Als ärztliches Attest gilt hier auch der Impfpass oder eine Impfbescheinigung.

    • Kinder ab 1 Jahr müssen eine Masern-Impfung vorweisen können.
    • Kinder ab zwei Jahren müssen zwei Masern-Impfungen vorweisen können.

2. Ärztliches Attest über Immunität gegen Masern: Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung (sogenannte Titerbestimmung von Masern-Antikörpern) festgestellt und bestätigt werden.

3. Ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation: Das ärztliche Attest, dass eine Masern-Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss folgende Angaben enthalten:

    • Informationen, die dem Gesundheitsamt ermöglichen, die Plausibilität der ärztlichen Einschätzung nachzuvollziehen.
    • Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann.

oder

4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein ausreichender Nachweis vorgelegen hat.

Ist die Nachweispflicht erfüllt, verbleibt das Dokument in Ihrer Einrichtung.

Ist die Nachweispflicht nicht erfüllt, nutzen Sie bitte unser Online-Meldeformular für eine Meldung an das Gesundheitsamt.

Was muss die Einrichtungsleitung tun, wenn kein ausreichender Nachweis vorgelegt wurde?

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt informieren.

Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt die entsprechenden Daten dieser Person übermitteln.

Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Meldeformular.

Das Gesundheitsamt wurde benachrichtigt. Was passiert nun?

Sofern der entsprechenden Einrichtungsleitung kein Nachweis über einen Masernschutz vorgelegt wurde oder Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen, so ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung verpflichtet, dies umgehend dem Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeit sich die Einrichtung befindet, zu melden. Die personenbezogenen Daten der nicht ausreichend gegen Masern geschützten Person und gegebenenfalls ihrer Sorgeberechtigten werden dem Gesundheitsamt übermittelt.

Die gemeldete Person oder ihre Sorgeberechtigten werden vom Gesundheitsamt kontaktiert und gebeten, die erforderlichen Nachweise über einen Masernschutz oder eine vergleichbare Erklärung, dass eine Impfung gegen Masern nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, innerhalb einer genannten Frist nachzureichen. Das Gesundheitsamt kann die gemeldete Person oder ihre Sorgeberechtigten zu einer Beratung laden.

Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, so kann vom Gesundheitsamt auch eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung angeordnet werden.

Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann das Gesundheitsamt für Beschäftigte in den genannten Einrichtungen Tätigkeitsverbote und für Betreute Betretungsverbote aussprechen und / oder jeweils Bußgeldverfahren einleiten.

Was passiert, wenn weiterhin kein Nachweis vorgelegt wird?

Personen, die trotz Aufforderung keinen der oben genannten Nachweise erbringen, dürfen nicht in einer der oben genannten Gemeinschaftseinrichtung betreut oder beschäftigt werden. Ausnahmeregelungen bestehen für Kinder, die der gesetzlichen Schulpflicht oder Menschen, die der gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen.

Eltern, die ihre Kinder in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen lassen und der Nachweispflicht nicht nachkommen, begehen fortan eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- € rechnen. Eine Geldbuße kann auch gegen Leitungen von Einrichtungen verhängt werden, wenn diese das Gesundheitsamt nicht oder nicht fristgerecht über einen fehlenden Nachweis bei Betreuten (KiTa-Kinder, Schüler*innen etc.) oder in der Einrichtung Beschäftigten informieren. Eine Geldbuße kommt weiterhin für alle Personen, die der Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz nicht nachkommen, in Betracht.


Bei Neuaufnahmen von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen:

Kinder, die keinen ausreichenden Nachweis über einen Masernschutz vorlegen können, dürfen nicht in die betroffene Einrichtung aufgenommen werden.

Ausnahme: Schulpflichtige Kinder können nicht von der Schule ausgeschlossen werden. Bußgelder können aber dennoch verhängt werden.

Ausnahme: Kinder vor dem 1. Geburtstag müssen noch keinen Nachweis vorlegen. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.

In Konstellationen, in den Masernimpfungen erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt (beispielsweise bei vorübergehender Kontraindikation) oder vervollständigt werden können (beispielsweise bei ganz jungen Kindern), muss der entsprechende Nachweis innerhalb eines Monats nachgereicht werden.


Bei Neueinstellungen in den betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen:

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis über einen Masernschutz vorlegen können, dürfen keine Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung aufnehmen.

Wird der Nachweis über einen entsprechenden Schutz gegen Masern nicht vorgelegt, darf die Person nicht in der Einrichtung tätig werden. Das Gesundheitsamt muss nicht informiert werden.


Besondere Regelungen für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren:

Die bereits vor dem 1. März 2020 betreuten oder beschäftigten Personen hatten bis zur einer Übergangsfrist am 31. Juli 2022 Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis über eine Immunität gegen Masern vorzulegen. Personen und ihre Sorgeberechtigten, die der Einrichtungsleitung bis dahin keinen oder nur einen zweifelhaften Nachweis erbracht haben, werden dem Gesundheitsamt gemeldet.

Das Gesundheitsamt kann nach Ablauf einer weiteren Frist für

  • Beschäftigte ohne ausreichenden Nachweis in den genannten Einrichtungen Tätigkeitsverbote aussprechen und/oder Bußgeldverfahren einleiten und für
  • Betreute ohne ausreichenden Nachweis Betretungsverbote aussprechen und/oder Bußgeldverfahren einleiten.

Das bedeutet, dass nichtgeimpfte Kinder vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden können. Für Arbeitnehmer: Bei Verdienstausfall durch das Tätigkeitsverbot besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Ausnahme: Für schulpflichtige Kinder kann kein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Bußgelder können aber dennoch verhängt werden.
  2. Ausnahme: Für Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen (zum Beispiel Personen in Kinderheimen oder Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber*innen und Geflüchtete) kann kein Betretungsverbot für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung ausgesprochen werden. Bußgelder können aber dennoch verhängt werden.

Eine Masern-Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

Was passiert, wenn unrichtige Impfdokumente verwendet werden?

Impfdokumente in einer anderen Sprache oder fragwürdige Atteste müssen nicht anerkannt werden.

Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines medizinischen Dokumentes bestehen, so sind die Leitungen der betroffenen Einrichtungen verpflichtet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist strafbar.


Masernschutz: Meldungen und Nachrichten an das Gesundheitsamt

Einrichtungen wie Schulen und Kitas müssen Personen melden, die keine vollständige Immunität gegen Masern vorweisen können.

Für Schulen, KiTas und Arbeitgeber*innen

Hier melden Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen eine Person nach dem Masernschutzgesetz.

Zum Meldeformular

Für Bürger*innen

Für Fragen und Nachrichten zum Masernschutzgesetz. Außerdem können Sie hier uns Ihren Impfpass senden.

Zum Nachrichtenformular

Ansprechpartner*innen und Hotline


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