Abwasser und Dichtheit
Letzte Meldung
21.09.2023: Antragsauslegung zu Erweiterung der Kläranlage Neversdorf
Das Amt Leezen, Hamburger Straße 28, 23816 Leezen, beantragt mit Datum vom
14.03.2023, als Betreiberin der Kläranlage Neversdorf, die Erweiterung sowie die Modernisierung der vorgenannten Kläranlage.
06.09.2023: Wohin mit dem Poolwasser?
Kreis Segeberg. Ein kühles Bad an heißen Tagen ist für viele ein großes Vergnügen – auch oder gerade für Besitzer*innen eines festen oder mobilen Swimmingpools im heimischen Garten. Neigt sich die Badesaison dem Ende zu, stellt sich die Frage, wohin mit dem Poolwasser? Einfach im Garten versickern lassen? Nein, denn nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Sache klar geregelt: Es handelt sich um Abwasser, also Schmutzwasser, und muss daher der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.
Als Abwasser wird Wasser bezeichnet, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden ist. Das Frischwasser, mit dem ein Pool befüllt wird, wird in den meisten Fällen chemisch behandelt, zum Beispiel mit Chlor, Aktiv-Sauerstoff, Algenschutzmittel, pH-Senkern oder -Hebern. Auch ein „Salzwasserpool“, bei dem das Chlor auf elektrolytischem Weg erzeugt wird, gilt als chemisch behandelt. Und selbst ohne chemische Behandlung wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sand, Sonnencreme, Schweiß oder Körperflüssigkeiten. Dadurch wird Poolwasser zu Abwasser.
Das Wasser des Schwimmbads oder Pools muss im Freigefälle oder mittels einer Pumpe der öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation zugeführt werden. Die Einleitung muss also beispielsweise in ein Wasch-, Toilettenbecken oder den Schmutzwasserkontrollschacht erfolgen, keinesfalls in ein Regenwassersiel. In den Kosten für das einstige Frischwasser sind die fälligen Abwassergebühren bereits enthalten.
Bei unbehandeltem Wasser, das nur kurze Zeit benutzt wurde – etwa in einem Kinder-Planschbecken – macht die Untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg eine Ausnahme. Dieses Wasser kann im Garten versickert oder zum Gießen von Pflanzen verwendet werden.
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Info und Service
Die Mitarbeiter*innen in diesem Bereich überwachen den Ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen. Hierzu gehören unter anderem Kläranlagen und Klärteiche, Regenklär- und Regenrückhaltebecken, sowie die Überprüfung der Dichtheit von privaten Abwasserleitungen.
Sie sind zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen, die für schadlose Einleitung in ein Oberflächengewässer, beziehungsweise in das Grundwasser notwendig sind. Darunter fällt auch die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Für die Bereiche, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, beraten die Mitarbeiter*innen beim Bau und der Sanierung von Kleinkläranlagen und erstellen die erforderlichen Erlaubnisse.
Bürger*innen-Service
- Abwasser: Änderung von Anlagen - Genehmigung
- Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung
- Abwasser: Betrieb von Anlagen - Genehmigung
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Wichtige Dokumente und Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 90 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 2.9 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 600 kB)
- XLS-Datei: (XLS, 283 kB)
- XLS-Datei: (XLS, 281 kB)
Ansprechpartner*innen
- PDF-Datei: (90 kB)
Überwachung Klärteiche und Kläranlagen, Regenwasserbehandlung und Kanalisation
Amt Leezen; Städte Bad Segeberg, Norderstedt und Wahlstedt
Ämter Bornhöved,Trave-Land und Boostedt-Rickling; Stadt Bad Bramstedt
Ämter Bad Bramstedt-Land und Auenland Südholstein, Gemeinden Ellerau und Boostedt; Stadt Bad Bramstedt
Ämter Itzstedt und Kisdorf; Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Überwachung Abwasserbehandlungsanlagen
Kleinkläranlagen und Sammelgruben
Ämter Auenland Südholstein, Kisdorf, Itzstedt und Leezen, Städte Bad Bramstedt, Kaltenkirchen und Norderstedt; Gemeinden Ellerau und Henstedt-Ulzburg
Ämter Bad Bramstedt-Land, Boostedt-Rickling, Bornhöved und Trave-Land; Städte Bad Segeberg und Wahlstedt
Abwasserabgabe
10.08.2023: Antragsauslegung zum Neubau der Kläranlage Seth
Die Gemeinde Seth beantragt als Betreiberin der gemeindeeigenen Kläranlage den Neubau der gemeindlichen Kläranlage. Im Zuge dessen wird die Erteilung einer neuen gehobenen Erlaubnis beabsichtigt.
Die Bekanntmachung gemäß § 140 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) finden Sie hier:
- PDF-Datei: (125 kB)
Überblick
Die Mitarbeiter*innen in diesem Bereich überwachen den Ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen.
Hierzu gehören unter anderem Kläranlagen und Klärteiche, Regenklär- und Regenrückhaltebecken, sowie die Überprüfung der Dichtheit von privaten Abwasserleitungen .
Sie sind zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen, die für schadlose Einleitung in ein Oberflächengewässer, beziehungsweise in das Grundwasser notwendig sind. Darunter fällt auch die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Für die Bereiche, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, beraten die Mitarbeiter*innen beim Bau und der Sanierung von Kleinkläranlagen und erstellen die erforderlichen Erlaubnisse.
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Dichtheitsprüfung
Für private Grundstücksentwässerungsanlagen, die sich außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B befinden, wurde mit Pressemeldung des Umweltministeriums SH vom 01.03.2023 die Frist für die Erstprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen neu auf das Jahr 2040 festgesetzt.
Mehr Informationen -
Sie wollen Ihr Niederschlagswasser versickern? Das müssen Sie tun!
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Wichtige Informationen und Kontakt
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