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Festes Monatsgehalt

Besoldung für Beamt*innen

Die Besoldung der Beamt*innen bestimmt sich nach den aktuell geltenden Regelungen des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) und besteht meistens aus einem Grundgehalt, einer allgemeinen Stellenzulage, gegebenenfalls einem Familienzuschlag und einer vermögenswirksamen Leistung. Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

Das Grundgehalt steigt bis zur Erfahrungsstufe 5 im Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 9 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

Die Allgemeine Stellenzulage ist in § 47 SHBesG geregelt und ist abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. Die genauen Beträge können der Anlage 8 zum SHBesG entnommen werden.

Der Familienzuschlag richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin oder des Beamten entspricht. Zur Stufe 1 gehören unter anderem die Beamt*innen, die

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
  • verwitwet sind oder ihre*n Lebenspartner*in überleben,
  • geschieden sind oder ohre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben haben.

Zur Stufe 2 gehören die Beamt*innen der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht. Genauere Informationen hierzu enthalten die §§ 43 ff. sowie die Anlage 6 des SHBesG.

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag der dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit entspricht.

Zusätzlich erhalten Beamt*innen der Besoldungsgruppe A2 bis A10 eine jährliche Sonderzahlung, die in der Regel 660 Euro plus 400 Euro je im Familienzuschlag berücksichtigte Kind beträgt. Genauere Informationen hierzu können Sie dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen entnehmen.


Entgelt für Tarifbeschäftigte

Die Entgeltgruppen bestimmen sich nach den Regelungen des Tarifvertrages für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) und der geltenden Entgeltordnung. Zudem gibt es einige spezielle Entgeltgruppen, die nur bestimmten Beschäftigten vorenthalten sind, beispielsweise die S-Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE).

Eine Entgeltgruppe ist eine bestimmte Eingruppierungsgruppe, die durch die Erfahrungsstufen 1 bis 6 weiter differenziert wird. Jeder Entgeltgruppe ist eine spezifische Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung zugeordnet. Jedes Berufsbild hat demnach verschiedene Entgeltgruppen und Stufen.

Durch regelmäßige Tarifverhandlungen werden die entsprechenden Entgelte in den sog. Entgelttabellen wie folgt festgelegt (derzeitige Laufzeit bis 31.12.2024):


Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am 01. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis des TVöD stehen, haben einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD). Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Entgeltabrechnung im November eines Jahres.

Die Jahressonderzahlung beträgt:

  • in den Entgeltgruppen   1 bis 8                    = 84,51 Prozent
  • in den Entgeltgruppen 9a bis 12                  = 70,28 Prozent
  • in den Entgeltgruppen 13 bis 15                  = 51,78 Prozent

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September

durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.


Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als jährliche Leistungsprämie auf Grundlage der systematischen Leistungsbewertung oder der Zielvereinbarungen gezahlt (§ 18 TVöD). Sie soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern sowie die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Beschäftigten zu steigern.

Das Finanzvolumen für die Ausschüttung der LOB wird jedes Jahr verwaltungsseitig neu festgestellt und wird nach Zielerreichung jeweils mit der Entgeltabrechnung im Mai eines Jahres ausgezahlt. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Beschäftigte/n beträgt derzeit 2.000 Euro. 


Regenerations- und Umwandlungstage für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE)

Am 18.05.2022 hat sich die VKA mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion auf einen Abschluss der Tarifrunde für den Sozial- und Erziehungsdienst verständigt.

Demnach erhalten Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes seit 2022 neben dem regulären Urlaubsanspruch insgesamt zwei weitere Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung als Regenerationstage.

Neben den Regenerationstagen erhalten Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes seit dem 01.07.2022 eine monatliche Zulage. Die Höhe der Zulage beträgt für die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 2 bis S 11a insgesamt 130,00 € und für die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 insgesamt 180,00 Euro.

Auf Wunsch der Beschäftigten kann diese Zulage im Verhältnis 1:1 in einen oder zwei freie Arbeitstage pro Kalenderjahr umgewandelt werden, wobei die Lage der freien Tage dienstlichen/betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen hat.